Die Umsetzung und Implementierung des Bonussystems ist nunmehr vorläufig abgeschlossen. Das Bonussystem geht zwar auf eine Initiative des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes zurück, es wurde jedoch nicht in der Form beschlossen, wie ursprünglich vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband vorgeschlagen.
Im Juni dieses Jahres hat der Nationalrat lediglich beschlossen, dass der Katastrophenfonds Entschädigungen an die Länder zu zahlen habe, wenn diese den Arbeitgebern einen Bonus auszahlen, weil sie ihren Arbeitnehmern eine Dienstfreistellung gewähren, damit diese als Mitglied einer Einsatzorganisation bei einem Großschadensereignis in den Einsatz gehen können. Dem Österreichischen Bundesfeuerwehrverband war es wichtig, dass eine Freiwilligkeit des Arbeitgebers im Gesetz ausdrücklich verankert wurde. Jedoch regelt das Gesetz leider nicht, wie der Arbeitgeber diesen Bonus beantragen soll. Ein Weg musste erst gefunden werden. Dies war im Sommer Inhalt diverser Besprechungen zwischen den jeweiligen Länderverantwortlichen auf Beamtenebene. Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband hat immer gefordert, dass sich die Länder hier zu einer einheitlichen Vorgangsweise einigen. Es ist erfreulich, dass dies größtenteils auch gelungen ist.

Zuständige Stelle
Die Bonusgewährung wird auf Ebene der Privatwirtschaftsverwaltung stattfinden. Ein entsprechender Antrag ist vom Arbeitgeber einheitlich beim Amt der Landesregierung zu stellen, und zwar in jenem Land, in dem der Einsatz stattgefunden hat. Es ist zwar in jedem Bundesland eine andere Abteilung dafür zuständig, dies ist jedoch eine interne Organisationsregelung des Amtes der jeweiligen Landesregierung; wenn der Antrag abstrakt beim Amt der Landesregierung gestellt wird, hat sich der Antragsteller richtig verhalten.
Die Länder haben sich dazu auf ein harmonisiertes Antragsformular geeinigt, lediglich die Datenschutzerklärungen können geringfügig variieren. Sie sind beim Amt der jeweiligen Landesregierung erhältlich, der Österreichische Bundesfeuerwehrverband bietet jedoch auch ein (neutrales) Exemplar (Bonussystem Antragsformular: www.fire.cc/bonus-antrag) auf seiner Website an.
Großschadensereignis
Den Bonus gibt es nicht für alle Feuerwehreinsätze, sondern nur für Großschadensereignisse. Das Gesetz definiert diese als Einsätze, bei denen zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen, nämlich
- es müssen sich mindestens 100 Personen im Einsatz befinden
- und dies durchgehend während eines Zeitraums von mindestens acht Stunden
Dieser Zeitraum wird nicht mit der Anwesenheit am Einsatzort gleichgesetzt, sondern er beginnt mit dem Eintreffen im Feuerwehrhaus, erlaubt hier sogar die Einrechnung der Anfahrtszeit und endet mit der Rückkehr samt unmittelbar anschließender Abschlussarbeiten zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.
Zu den 100 Einsatzkräften zählen nicht nur Feuerwehren, sondern alle anerkannten Einsatzorganisationen wie etwa Rotes Kreuz, aber auch die Polizei. Wird außerhalb des definierten Zeitraumes von acht Stunden (davor oder danach) der Einsatz mit weniger als 100 Einsatzkräften durchgeführt, bleibt es ein Großschadensereignis und der Bonus steht zu.
Achtung: Für Bergrettungseinsätze gelten diesbezüglich eigene Regelungen, auf die jedoch hier nicht näher eingegangen werden kann. Sollte eine Feuerwehr bei einem Bergrettungseinsatz Assistenzleistungen erbringen, wird empfohlen sich mit der den Einsatz leitenden Bergrettungsstelle in Verbindung zu setzen.
Bonusfähige Einsatzkräfte
Der Bonus kann nur beantragt werden, wenn die Einsatzkraft Dienstnehmer ist. (Auch dazu hat der Vorschlag des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes anders ausgesehen, die Forderung des ÖBFV nach Einbeziehung von Landwirten und Selbständigen bleibt aufrecht.) Voraussetzung ist, dass anlässlich des Einsatzes eine Dienstfreistellung im arbeitsrechtlichen Sinn und kein Urlaub vorliegt. Der jeweilige Dienstgeber erhält einen Bonus in Höhe von 200 Euro pro freigestelltem Arbeitnehmer und Tag. Keinen Antrag auf Bonusgewährung können jedoch öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Unternehmen, die zu mehr als 50% im Eigentum solcher Körperschaften stehen, stellen.
Der Einsatz soll grundsätzlich überwiegend in die Arbeitszeit fallen, jedoch kann der Bonus auch für Dienstfreistellungen zur notwendigen Erholung nach dem Einsatz beantragt werden (siehe dazu Beispiel 8). Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat dazu folgende Beispiele angeführt:
- Beispiel 1:
Eine Einsatzkraft hat eine Dienstzeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Die Abfahrt vom Arbeitsort zum Einsatz erfolgt um 15:00 Uhr, der Einsatz dauert bis 23:30 Uhr. In diesem Fall steht keine Abgeltung zu, da der Einsatz während der Dienstzeit nur zwei Stunden gedauert hat.
- Beispiel 2:
Eine Einsatzkraft hat eine Dienstzeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Einsatz beginnt um 7:00 Uhr mit Vorbereitungsarbeiten, die Tätigkeit am Schadensort dauert vier Stunden, die Rückkehr zum Stützpunkt und die Verrichtung von Abschlussarbeiten sind um 18:00 Uhr am selben Tag abgeschlossen. In diesem Fall steht für diesen Arbeitstag eine Abgeltung zu, da der Einsatz in der gesamten Dienstzeit erfolgt ist.
- Beispiel 3:
Eine Einsatzkraft hat eine Dienstzeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Einsatz beginnt um 7:00 Uhr mit Vorbereitungsarbeiten, die Tätigkeit am Schadensort dauert vier Stunden, die Rückkehr zum Stützpunkt und die Verrichtung von Abschlussarbeiten sind um 16:00 Uhr am selben Tag abgeschlossen. Die Einsatzkraft wird für die restliche Dienstzeit wegen der notwendigen Erholung nach dem Einsatz dienstfrei gestellt. In diesem Fall steht für diesen Arbeitstag eine Abgeltung zu, da der Einsatz in der gesamten Dienstzeit erfolgt ist.
- Beispiel 4:
Eine Einsatzkraft hat eine Dienstzeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Einsatz beginnt um 7:00 Uhr mit Vorbereitungsarbeiten, die Tätigkeit am Schadensort dauert ohne Schlafpause bis 9:00 Uhr am nächsten Tag, die Rückkehr zum Stützpunkt und die Verrichtung von Abschlussarbeiten sind um 11:00 Uhr am selben Tag abgeschlossen. Die Einsatzkraft wird für die restliche Dienstzeit wegen der notwendigen Erholung nach dem Einsatz dienstfrei gestellt. In diesem Fall steht für beide Arbeitstage eine Abgeltung zu, da der Einsatz in der gesamten Dienstzeit an beiden Tagen erfolgt ist.
- Beispiel 5:
Eine Einsatzkraft hat eine Dienstzeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Einsatz beginnt um 7:00 Uhr mit Vorbereitungsarbeiten, die Tätigkeit am Schadensort dauert bis 5:00 Uhr am nächsten Tag, die Rückkehr zum Stützpunkt und die Verrichtung von Abschlussarbeiten sind um 7:00 Uhr am nächsten Tag abgeschlossen. Die Einsatzkraft vereinbart für diesen Tag einen Urlaub In diesem Fall steht nur für den ersten Arbeitstag eine Abgeltung zu, nicht aber für den zweiten Tag, da hier ein Urlaub vereinbart wurde und keine Dienstfreistellung im Sinne der arbeitsrechtlichen Regelungen vorliegt.
- Beispiel 6:
Eine teilzeitbeschäftigte Einsatzkraft hat eine Dienstzeit von 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr. Der Einsatz beginnt um 7:00 Uhr und dauert bis 16:00 Uhr. In diesem Fall steht Anspruch auf eine Abgeltung zu, da der Einsatz in der gesamten Dienstzeit erfolgt ist. § 3 Z 3 lit. b KatFG geht auch hier von einer pauschalen Abgeltung in Höhe von 200 Euro durch das Land aus.
- Beispiel 7:
Eine Einsatzkraft arbeitet von 18:00 Uhr bis 6:00 Uhr des nächsten Tages, der Einsatz beginnt um 15:00 Uhr und dauert bis 2:00 Uhr am nächsten Tag, danach wird die Einsatzkraft wegen der notwendigen Erholung dienstfrei gestellt. In diesem Fall steht eine Abgeltung zu, da der Einsatz während der gesamten Dienstzeit geleistet wurde.
- Beispiel 8:
Eine Einsatzkraft hat eine Dienstzeit von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Der Einsatz beginnt am Vortag um 22:00 Uhr und dauert bis 7:00 Uhr. Danach wird die Einsatzkraft wegen der notwendigen Erholung für den gesamten Arbeitstag dienstfrei gestellt. In diesem Fall steht eine Abgeltung zu, da die Einsatzkraft wegen des Einsatzes am gesamten Arbeitstag an der Dienstleistung verhindert ist.

Was ist für Feuerwehren zu tun?
Die Aufgaben der Feuerwehren reduzieren sich in diesem Zusammenhang auf ein paar Dinge:
- Wenn ersichtlich wird, dass sich ein Einsatz zu einem Großschadensereignis entwickelt, das heißt, wenn mehr als 100 Personen im Einsatz sind und sich abzeichnet, dass dieser Zustand mindestens acht Stunden andauern wird, muss die Einsatzleitung Sorge tragen, dass davon im Weg der Alarmzentrale der jeweilige Landesfeuerwehrverband in Kenntnis gesetzt wird. Der Landesfeuerwehrverband wird dann das Weitere veranlassen und das jeweilige Amt der Landesregierung vorinformieren.
- Beabsichtigt der Dienstgeber einer Einsatzkraft den Bonus zu beantragen, wird er seinen Dienstnehmer um eine Bestätigung ersuchen, aus der hervorgeht, dass
- der Dienstnehmer Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr ist und er bei einem Großschadensereignis im Einsatz gestanden ist. Der Zeitraum (vom Eintreffen im Feuerwehrhaus bis nach dem Herstellen der Einsatzbereitschaft) ist ebenfalls anzugeben.
- Der Dienstnehmer geht dafür zu seiner Feuerwehr, die ihm diese Bestätigung ausstellt. Für diese Zwecke hat der Österreichische Bundesfeuerwehrverband ein Formblatt (Bonussystem Bestätigungsformular: www.fire.cc/bonus-bestaetigung) entwickelt, dass auf seiner Website ersichtlich ist und heruntergeladen werden kann.
OBR Mag. Johann Adametz, ÖBFV-Referat 6 „Finanzen“